Vergütung

Für Steuerberater gilt zwingend die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.

 

Für die Erstberatung erhebe ich einen Stundensatz von 60,- € je angefangene halbe Stunde. 

Hierzu zählen auch telefonische Beratungen und ähnliche Leistungen.

 

In den meisten Fällen richtet sich die Abrechnung nach Ihrem persönlichen Gegenstandswert, der sich aus der Höhe Ihrer individuellen Einkünfte ergibt.

 

Abweichend ist bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. der laufenden Buchführung) eine Vereinbarung einer Pauschalgebühr zulässig. Ansonsten richtet sich der Wert der Buchführung ebenfalls nach dem Gegenstandswert oder einer Zeitgebühr.

 

Eine Zeitgebühr kann abgerechnet werden, wenn sich dies nach den gesetzlichen Vorschriften richtet (so wie bei steuerlichen Beratungen).

 

Nicht steuerliche Leistungen werden nach einer im Voraus vereinbarten höheren Vergütung nach § 4 StBVV abgerechnet, die am Markt üblich und angemessen ist. Dies trifft beispielsweise bei Tätigkeiten der Unternehmensberatung zu. 

 

Bei Fragen zu den verschiedenen Vergütungsvorschriften stehen wir gerne zur Verfügung. 

 

 

"Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuernzahlen. 

Die Kenntnis aber häufig."

Amschel Meyer Rotschild (*1744)

 

 

 

"Das Steuern ist wichtiger als die Steuern."

Markus Miller (*1973)

 

 

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© Sibylle Köster, 2016